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Satzung

Satzung der Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V. 

 

§ 1
Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen:
    Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V.
    –nachfolgend KGV-

  2. Sitz und Geschäftsbereich ist die Kleingartenanlage Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V. in 12359 Berlin-Neukölln, Buschkrugallee 175

  3. Der KGV gehört zum Geschäftsbereich des Bezirksverbands Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.“

  4. Der KGV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin unter dem Aktenzeichen VR34596B eingetragen.


§ 2  
Gemeinnützigkeit

  1. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie des § 2 Bundeskleingartengesetz.

  2. Der KGV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KGV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KGV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KGV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3  
Zweck und Aufgaben

  1. Der KGV fördert das Kleingartenwesen auf demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer, ethnischer und konfessioneller Neutralität. Sein Ziel ist die Festigung der Zusammengehörigkeit aller Kleingärtner innerhalb seines Geschäftsbereiches.
  2.  Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a)   Gemeinnützige Selbstverwaltung des KGV im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband und den zuständigen Behörden
b)   Die laufenden Geschäfte des KGV werden vom Geschäftsführenden Vorstand geführt
c)   Erhaltung kleingärtnerisch nutzbarer Grundstücke im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz.
d)   Anlage und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftseigentum.
e)   Fachliche Schulung und Beratung der Mitglieder in kleingärtnerischen Angelegenheiten.


§ 4  
Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des KGV können Kleingärtner werden, deren Kleingarten in der KGA liegt und die diese Satzung als rechtsverbindlich anerkennen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss von Kleingärtnern beim Vorstand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet. Je Kleingarten können unter den vorstehenden Voraussetzungen bis zu zwei nutzungsberechtigten Personen die ordentliche Mitgliedschaft beantragen – eine Person die aktive und eine Person parallel dazu die passive.

  2. Förderndes Mitglied des KGV können Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen werden, die den Zweck und die Aufgaben gemäß § 3 unterstützen. Die Aufnahme als förderndes Mitglied muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet.

  3. Ehrenmitglied des KGV können Personen werden, denen dies für besondere Verdienste um das Kleingartenwesen verliehen wird. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

§ 5  
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei:
  • Beendigung der Kleingartennutzung,
  • Austritt des Mitglieds,
  • Ausschluss des Mitglieds,
  • Tod des Mitglieds,
  • Wegfall des aktiven Mitglieds, bei gemeinsamer Kleingartennutzung für das passive Mitglied.

2. Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt und die ihm vom Vorstand gesetzte Frist zur Erfüllung unbeachtet lässt oder durch sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich macht. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem ordentlichen Mitglied mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt werden. Das betroffene Mitglied muss vom Vorstand angehört werden. Nach der Anhörung entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Die Entscheidung muss dem Betroffenen schriftlich – bei Ausschluss mit einer Widerrufsbelehrung – mitgeteilt werden. Ein schriftlicher Widerspruch beim Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Tagung der Mitgliederversammlung, die dann entscheidet. Für den Ausschluss ist eine Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen. Erlischt eine aktive Mitgliedschaft, zu der bei gemeinsamer Kleingartennutzung parallel eine passive bestand, erlischt auch diese, es sei denn, dass die aktive Mitgliedschaft auf das bisher passive Mitglied mit dessen Zustimmung übergeht.

4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied alle Rechte daraus und alle Ansprüche an den KGV.


§ 6  
Beiträge

  1. Der KGV erhebt von jedem aktiven Mitglied einen Aufnahmebeitrag, jährliche Beiträge sowie Sonderbeiträge. Über die Höhe und Berechnungsgrundlage der Beiträge (Sonderbeiträge max. das 10fache eines Jahresbeitrages) beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. Zu Beginn der aktiven Mitgliedschaft muss das Mitglied einen Aufnahmebeitrag entrichten, ausgenommen beim Wechsel von einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft.

  3. Von passiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erhebt der KGV keine Beiträge.

  4. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 7  
Organe des KGV

  1. Die Organe des KGV sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Fachgremien.

2. Die Mitglieder des Vorstands und der Fachgremien des KGV werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder der zu wählenden Organe des 
    KGV müssen Mitglieder des KGV sein. 

3. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder der Organe werden spätestens alle vier Jahre gewählt – im Rahmen dieser Satzung erstmals
    spätestens 2019. Für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder der Organe hat sie auch das Vorschlagsrecht. Mehrfachfunktion ist
    zulässig, nicht jedoch in der Kombination Kassenprüfer und Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder der Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Entfällt bei einem Mitglied eines Organes des KGV
    die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß Nr.2, erlischt auch die Mitgliedschaft im Organ. Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung
    gewählten oder vom Vorstand kommissarisch bestellten Nachfolgers kann der Vorstand ein Nachfolgemitglied kommissarisch bis zur nächsten Tagung der
    Mitgliederversammlung bestellen. Durch die Mitgliederversammlung ist per Nachwahl ein Nachfolgemitglied bis zur Neuwahl der Organe zu wählen.

5. Die Mitglieder der Organe des KGV sind ehrenamtlich zur Erfüllung der kleingärtnerischen, gemeinnützigen Aufgaben des KGV tätig. Sie können für diese
    Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
 

§ 8  
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte oder das friedliche Miteinander innerhalb der Kleingartenanlage stören könnte.


§ 9  
Vorstand

  1. Der KGV wird gesetzlich durch den Vorstand vertreten und vom ihm geleitet. Er führt die Geschäfte im Auftrag der Mitgliederversammlung, der gegenüber er rechenschaftspflichtig ist. 

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
  • 1.Vorsitzende/r,
  • 2.Vorsitzende/r,
  • 1.Kassierer/in,
  • 2.Kassierer/in,
  • Schriftführer/in,
  • Beisitzer/in 

3. Der KGV wird gesetzlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

4. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Aufgaben- und Verantwortungsbereichen unter Beachtung der
    gesetzlichen Vorschriften zur persönlichen Haftung. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der
    Satzung.

5. Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen den Leiter der Tagungen der Mitgliederversammlung.

6. Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses, des Geschäfts- und des Kassenberichtes sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes. 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder anwesend sind. 

8. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    1. Vorsitzenden.

 

 § 10  
Erweiterter Vorstand 

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  • Geschäftsführender Vorstand (§9)
  • Leiter Festausschuss
  • Gartenfachberater
  • Wasserwart
  • Elektrowart
  • Leiterin der Frauengruppe
  • Parkplatz-, Wegewarte 

2. Der erweiterte Vorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem 1.Vorsitzenden bzw. dem Vertreter. Der Termin und die
Tagesordnung werden durch den 1.Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands bzw. dem Vertreter spätestens 2 Wochen vor der betreffenden Sitzung
schriftlich mitgeteilt.

3. Der erweiterte Vorstand hat beratende und unterstützende Funktion für den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 11  
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können ohne Stimmrecht an den Tagungen teilnehmen.

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a)   Beschluss der Geschäftsordnung (gemäß § 9 Nr. 4. und § 12 Nr.4.,
    b)   Beschluss der Einnahmen-/Ausgabenordnung einschließlich der Beiträge (gemäß § 6 Nr. 1.) und der Regelung der Aufwandsentschädigung für
          Mitglieder der Organe (gemäß § 7 Nr. 5.), 
    c)   Beschluss der Gartenordnung,
    d)   Beschluss der Wahlordnung (gemäß § 11 Nr. 12.),
    e)   Durchführung von Wahlen (gemäß der Wahlordnung),
    f)   Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes (gemäß § 9 Nr. 6.),
    g)   Aussprache zu f),
    h)   Entgegennahme des Jahresabschlusses (gemäß § 9 Nr. 6.)
    i)    Entlastung des Vorstandes
    j)    Genehmigung oder Änderung des Haushaltsplanes (gemäß § 9 Nr. 6.),
    k)   Beschlüsse zur Geschäftsführung (gemäß § 9 Nr. 1.),
    l)    Beschlüsse zu Anträgen,
    m) Ernennung von Ehrenmitgliedern (gemäß § 4 Nr. 3.),
    n)   Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern (gemäß § 5 Nr. 3.),
    o) Beschlüsse zu Satzungsänderungen,
    p) Beschlüsse zur Auflösung des KGV und der Verwendung des Vermögens (gemäß § 14 Nr. 1. und 2.) und

3. Die Tagung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet.

4. Die Tagung der Mitgliederversammlung und der Tag des Antragsschlusses, der sechs Wochen vor dem Tagungstermin liegt, muss vom Vorstand
spätestens acht Wochen vor dem Tagungstermin bekanntgegeben werden.

5. Anträge zur Tagung der Mitgliederversammlung müssen spätestens am Tag des Antragsschlusses beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Später
    eingehende Anträge dürfen nur zu Sachverhalten gestellt werden, die nach Antragsschluss bekannt werden. Diese dürfen zur Behandlung die schriftliche
    Unterstützung von mindestens 10 aktiven Mitgliedern.

6. Die Mitglieder müssen vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung und aller Anträge, die bis zum
    Antragsschluss eingegangen sind, sowie jährlich des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes (gemäß § 9 Nr. 6.) persönlich schriftlich eingeladen
    werden.

7. Die ordentliche Tagung der Mitgliederversammlung findet in der Regel im 2. und 4. Quartal eines jeden Jahres statt.

8. Eine außerordentliche Tagung der Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
    Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

9. Die Tagung der Mitgliederversammlung wird von dem Mitglied des Vorstandes geleitet, dass dieser dafür bestellt hat.

10. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung nach ordentlicher Einladung, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder oder
      deren Vertretung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss durch die Tagungsleitung festgestellt werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, 
      kann die Tagung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Vorstand die Mitgliederversammlung erneut zu einer Tagung, spätestens sechs
      Wochen nach dem ursprünglichen Termin und mit gleicher Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder müssen vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor
      dem erneuten Tagungstermin persönlich schriftlich eingeladen werden. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
      anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

11. Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung die anwesenden aktiven Mitglieder der KGV, Bei Verhinderung kann sich das aktive Mitglied durch sein
      paralleles passives Mitglied (gemäß § 4 Nr. 1. Satz 3) vertreten lassen. Dies muss vor Tagungsbeginn der Tagungsleitung angezeigt werden. Die
      Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu
      einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält einschließlich für die Änderung des Zweckes (gemäß § 3), ist eine Zweidrittelmehrheit der 
      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

12. Die Durchführung von Wahlen ist durch eine Wahlordnung geregelt. Die Wahlordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht
      Bestandteil der Satzung.

13. Von der Tagung der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Tagungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben
      werden muss und beim Schriftführer eingesehen werden kann.

 

§ 12  
Fachgremien

  1. Die Fachgremien des KGV sind:
  • die Kassenprüfer
  • die Gartenfachberatung
  • Wasserwart
  • die Frauengruppe
  • der Festausschuss
  • die Platz- und Wegewarte 

2.  Kassenprüfer müssen mindestens 2 und können höchstens 3 Mitglieder sein, die nicht zugleich Mitglied im Vorstand sein dürfen. Sie wählen einen Sprecher
     aus ihrer Mitte. 

3.  Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung und prüfen die Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr. Über jede Prüfung muss
     ein Bericht angefertigt werden. Bei Beanstandungen muss der      Vorstand unverzüglich informiert werden.

4.  Die übrigen Fachgremien nehmen die Aufgaben gemäß der Geschäftsordnung wahr, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht
     Bestandteil der Satzung ist. Bestehen sie aus mehr als einem Mitglied, wählen sie einen Sprecher aus ihrer Mitte.

  

§ 13  
Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

1) Verwarnung bzw. Abmahnung,

2) Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 500,00 €,

3) Sperrung von der Teilnahme am Vereinsleben und Veranstaltungen bis zu einem Jahr,

4) Ausschluss aus dem Verein gem. § 5 der Satzung.

 

§ 14  
Auflösung des KGV

  1. Der KGV kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Tagung der Mitgliederversammlung selbst aufgelöst werden. Es bedarf dazu einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung.

  2. Bei Auflösung des KGV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V. zur Verwendung für dessen steuerbegünstigte Zwecke.

  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Fall von Nr. 2. dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

  

§ 15  Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung des KGV wurde von der Mitgliederversammlung am 10.10.2015 beschlossen und tritt damit /mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung des KGV außer Kraft.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, bei Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes Satzungsänderungen oder Ergänzungen und Änderungen der Satzung zum Zwecke der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beschließen. Bei der nächsten Tagung der Mitgliederversammlung muss diese darüber informiert werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB wird versichert.


gez. Peter Standfuß 
1. Vorsitzender

gez. Helmut Keyer
2. Vorsitzender


gez. Uwe Lehmann
1. Kassierer


gez. Margit Schlosser
Schriftführerin


gez. Michael Kahlert
2. Kassierer


gez. Helmut Lemke
Beisitzer


gez. Manfred Griep
Beisitzer


gez. Michaela Braun

Beisitzerin



Berlin, 03.03.2023