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Geschäftsordnung/Gartenordnung

Geschäftsordnung Ergänzungen zur Gartenordnung der Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V.

Geschäftsordnung
der Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V.
Buschkrugallee 175,12359 Berlin

 

 

Zuordnung

 

Geschäftsordnung der Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V.

Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung der Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V. vom 12.03.2016.

§ 1

Sie regelt die Ausführung der Satzung, die Kolonieverwaltung und die Ordnung auf der Parzelle und dem Koloniegelände.

Die Anlagen:

1 Beiträge

2 Wahlordnung

3 Aufgabenzuordnung

4 Aufwandsentschädigung

5 Gemeinschaftsdienst

und die Ergänzungen zur Gartenordnung

sind Bestandteile dieser Geschäftsordnung.

Auf der Kolonie gelten darüber hinaus alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen.

Insbesondere 

  • Das Bundeskleingartengesetz mit den Berliner Ausführungsbestimmungen
  • Landes-Immissionsschutzgesetz-Berlin
  • Die Straßenverkehrsordnung
  • Die Gartenordnung des Unterpachtvertrages

 

§ 2

Die Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V. sind Mitglied im Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.


§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Kolonie und des Bezirksverbandes wird jeder Parzellenpächter mit der Überreichung des Unterpachtvertrages durch den Bezirksverband.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach den Richtlinien des Bezirksverbandes.
  3. Jedes Mitglied erkennt durch seine Unterschrift die Satzung, die Geschäftsordnung, die Versammlungsbeschlüsse, die Gartenordnung und die Bestimmungen des Unterpachtvertrages als rechtsverbindlich an.
  4. Die für die Kolonie und Mitgliederverwaltung notwendigen persönlichen Daten der Unterpächter, werden elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe dieser Datensätze findet nicht statt.
  5. Bei der Neuaufnahme ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.
  6. Die Höhe ist der Anlage 1 „Beiträge“ zu entnehmen.

§ 4
Pachtverhältnis

  1. Hauptpächter ist der Bezirksverband.


§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Auflösung der Kolonie.
  2. Durch freiwilligen Austritt bei Aufgabe der Parzelle.
  3. Durch den Tod des Unterpächters. Die Mitgliedschaft kann durch den Lebenspartner fortgesetzt werden.
  4. Durch Antrag auf fristlose Kündigung,
    a) wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach schriftlicher Mahnung die Zahlung bis zum
        festgesetzten Termin noch nicht geleistet hat.
    b) Wegen fortgesetzter Verstöße gegen die Satzung, Geschäftsordnung oder die Vereinsbeschlüsse, gegen die bestehende Kleingartenordnung oder die vom
        Bezirksverband geschaffenen Richtlinien für Kleingartenkolonien.


§ 6 
Beiträge

1. Die Ausgaben der Kolonien werden durch halbjährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt. 
    Es sind zu entrichten

a) Beiträge der Kolonie, einschließlich Sonderbeiträge und Umlagen.
b) Beiträge an den Bezirksverband und gemäß § 7 der Bezirksverbandssatzung.
c) Beiträge an den Landesverband.

Die Höhe des Beitrages zu a) bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Antrag des Vorstandes. 
Sie sind der Anlage 1 „Beiträge“ zu entnehmen.

2. Für außerordentliche und wichtige Ausgaben werden Sonderbeiträge oder Umlagen erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 
    Betragshöhe ist in der Anlage 1 „Beiträge“ zu entnehmen. 

3. Die Höhe der Pacht ergibt sich aus dem Unterpachtvertrag und ist jeweils 6 Wochen nach Eingang der Rechnung eines jeden Pachtjahres im Voraus zu
    entrichten.

4. Zahlungen müssen auf das Bankkonto des Vereins überwiesen werden.

5. Bei der ersten Zahlungserinnerung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5 Euro erhoben. Bei weiterer Zahlungsversäumnis wird ein Mahnverfahren eingeleitet.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ihre Parzelle im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu bewirtschaften.
  2. Die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes, diese Geschäftsordnung und die ergänzenden Beschlüsse sind von den Mitgliedern zu beachten. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Versammlungen regelmäßig zu besuchen. Für jedes unentschuldigte Fernbleiben der Mitgliederversammlungen wird ein Entgelt, das von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, zugunsten der Koloniekasse erhoben.
    Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage 1 „Beiträge“ zu entnehmen.
  3. Es wird den Mitgliedern zur Pflicht gemacht, sich an allen gemeinsamen Arbeiten, insbesondere an den angeordneten Gemeinschaftsdiensten auf der Kolonie zu beteiligen.
    Wird der angeordnete Gemeinschaftsdienst nicht geleistet, wird mit der Jahresabrechnung für die entsprechende Parzelle ein Versäumnisentgelt erhoben.

Dieses ist der Anlage 1 „Beiträge“ zu entnehmen. Weitere Einzelheiten zum Gemeinschaftsdienst sind in der  Anlage 5 „Gemeinschaftsdienst“ geregelt.

4. Das Vermieten, das Verpachten oder sonstiges Überlassen der Parzellen an dritte Personen ist verboten und kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen.

5. Der Besitzerwechsel einer Parzelle geschieht durch schriftliche Kündigung des bisherigen Unterpächters nach den Regeln des Bezirksverbandes.
    Damit verbundene Schätzkosten trägt der scheidende Unterpächter. Der Vorstand vergibt die Parzelle neu an einen der angemeldeten Bewerber.

6. Das Vereinshaus gehört zum Kolonievermögen der Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V. 
    Betriebsaufwand und Instandhaltung obliegt der Koloniegemeinschaft. Nutzungsberechtigungen werden ausschließlich vom Kolonievorstand vergeben. 
    Die Lokalräume sollen zum Wohle der Koloniegemeinschaft als Vereinslokal verpachtet werden. 

7. Das eingehende Nutzungsentgelt für die Vergabe der Gastronomie fließt der Koloniekasse zu und ist überwiegend für die Erhaltung des Hauses zu verwenden.
 
 

§ 8 
Organisation und Verwaltung

Die Leitung der Kolonie liegt in den Händen des Kolonievorstandes.
Er setzt sich zusammen aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand mit dem/der:

1.      1. Vorsitzenden

2.      2. Vorsitzenden

3.      1. Kassierer (in)

4.      2. Kassierer (in)

5.      Schriftführer (in)

6.       Beisitzer (in)

Dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:

  • Gartenfachberatung
  • Leitung Festausschuss
  • Leitung Frauengruppe
  • Wegewarten/Parkplatzwarten
  • Wasserwart
  • Elektrowart
  • Die Kassenprüfer (in) (mit beratender Stimme)

Einzelheiten zur Wahl sind in der Anlage 2 „Wahlordnung“ geregelt.

Die Zuordnung der Aufgaben der Funktionsträger des erweiterten Vorstands ist in der Anlage 3 „Aufgabenzuordnung“ beschrieben.

§ 9
Haupt- und Mitgliederversammlungen 

Die Modalitäten zur Mitgliederversammlung sind in der Satzung geregelt.
Ergänzend dazu, ist im Rahmen des Geschäftsberichtes eine Beratung und Beschlussfassung durchzuführen: Über die geplanten Projekte des folgenden Zeitraums, wie Festlichkeiten, Veranstaltungen,  größere Anschaffungen, Bau- und Sanierungsprojekte einschließlich  der geplanten Kosten und die Art der Finanzierung.

Der/Die 1. Vorsitzende kann im laufenden Vierteljahr über außerordentliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 1500 Euro ohne Versammlungsbeschluss verfügen.
Ausgaben bis zu einem Betrag von 5000 Euro, sind im geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung wirtschaftlichster Haushaltsführung zu beschließen.
Planbare Ausgaben über 5000 Euro müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 Alle Bekanntmachungen des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung und/oder in den Aushängekästen, sowie auf der Homepage der Kolonie veröffentlicht und sind von jedem Mitglied zu beachten.

  

Ergänzungen zur Gartenordnung

Zu der bereits bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Gartenordnung sind folgende zusätzlichen Bestimmungen beschlossen worden, deren Nichtbeachtung als Kündigungsgrund anzusehen ist.


§ 1

Alle Koloniemitglieder sind in der Pflicht zu Ihren Nachbarn ein gutes nachbarschaftliches Verhalten zu pflegen. Alles, was die Ordnung den Frieden und die Sicherheit auf dem Koloniegelände stört oder gar gefährdet, ist unbedingt zu vermeiden.


§ 2 Parzellenpflege

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm übergebene Parzelle zu nutzen und zu bearbeiten. Dazu gehört auch die Pflege des angrenzenden Weges.
Jede Parzelle muss mit Beginn der Gartensaison in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. 

 

§ 3 Wasserzähler 

Jeder Parzellenpächter ist verpflichtet einen geeigneten, gültigen und geeichten Wasserzähler einzubauen und zu nutzen.
Der Wasserzählerschacht ist begehbar zu halten. Die Wasserzähler und Wasserleitungen vor Frost zu schützen.  Schäden an den Wasserleitungen, einschließlich solcher durch Frosteinwirkung, innerhalb der Parzelle, gehen zu Lasten des Parzelleninhabers. Defekte oder der Einbau eines neuen Zählers sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
Den Wegewarten der Kolonie ist für die Ablesung und Kontrolle der Zähler der Zutritt zur Parzelle zu gewähren.
Ungültige, defekte, falsch eingebaute, nicht ablesbare Wasserzähler oder die zum Stichtag fehlende Verbrauchsinformation führen zur Verbrauchsschätzung durch den Vorstand und zu einem Bearbeitungsentgelt.
Dieses ist der Anlage 1 „Beiträge“ zu entnehmen.

 

§ 4 Elektroanschluss 

Schäden an der Elektroversorgung, zwischen Verteiler/Sicherungskasten und dem Zähleranschluss in der Laube, sind unverzüglich dem Beauftragten des Vorstands (Elektrowart) zu melden. Reparaturen sind nur durch geeignete Fachfirmen, zu Lasten des Parzelleninhabers zu leisten.
Der Zugriff zu den Verteilerkästen darf nur durch einen Vorstandsbeauftragten bzw. den Elektrowart erfolgen.

 

§ 5 Heckenschnitt

Der Heckenschnitt muss regelmäßig, mindestens zwei Mal in der Saison erfolgen. Um das einheitliche Bild auf unserer Kolonie zu wahren, ist es dringend erforderlich, dass sich jeder Parzellenpächter beim Heckenschnitt an das vorgeschriebene Maß von Höhe: bis 1,25 m, Breite: bis 0,50 m, hält (Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Vorstands und des Bezirksverbandes möglich).
Der erste Schnitt muss spätestens bis zum Beginn des Gemeinschaftsdienstes vor dem Kinder- und Sommerfest erfolgt sein. Der Termin wird jeweils für das laufende Jahr vom Vorstand neu festgelegt und auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

Ist der Heckenschnitt zu dem festgelegten Zeitpunkt nicht durchgeführt, wird auf Hinweis des zuständigen Wegewartes und nach Begutachtung durch ein Mitglied des Vorstandes, die Hecke im Rahmen des Gemeinschaftsdienstes kostenpflichtig geschnitten.

Diese Maßnahme wird dem/der Unterpächter/in mit der folgenden Jahresabrechnung in Rechnung gestellt. Die Beträge werden dafür vom Vorstand gesondert festgelegt.

In begründeten Einzelfällen, (z.B. Krankheit) können, zusammen mit dem zuständigen Wegewart, abweichend von dieser Regelung, Lösungen gefunden werden.

  

§ 6 Bebauung

Die Bebauung der Parzellen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gestattet.
Bei Aufgabe der Parzelle sind alle Auflagen aus dem entsprechenden Abschätzbericht, vom scheidenden Unterpächter zu erfüllen.


§ 7 Koloniewege

Das Spielen von Kindern, auch auf den Koloniewegen ist erlaubt und ausdrücklich als Alternative zum kinderunfreundlichen Stadtbereich gewollt. Dies verlangt Rücksichtnahme insbesondere bei dem Umgang mit sämtlichen Fortbewegungsmitteln. Das Befahren der Koloniewege darf nur im Schritttempo erfolgen und das Parken ist nur zum Zwecke des Be- und Entladens gestattet. Das Abstellen von Krafträdern vor, oder auf der Parzelle ist untersagt. Reparaturen und Waschen von Kraftfahrzeugen ist auf dem gesamten Koloniegelände untersagt.
Die Koloniewege dürfen grundsätzlich nur von Fahrzeugen mit bis zu 7,5t zulässigem Gesamtgewicht befahren werden. Bei privaten Fahrzeugeinsätzen, wie Anlieferungen von Material aller Art, Abholungen, Entsorgungen, Umzügen und sonstigen Transporten ist diese Regelung mit den entsprechenden Unternehmungen vor dem Einsatz der Fahrzeuge abzuklären.
Dafür sind in erster Linie alle Unterpächter verantwortlich. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen in Absprache mit dem Vorstand möglich. Ausgenommen sind auch die Berliner Stadtreinigung, möglichst kleine Abpumpfahrzeuge und besondere Transporte im Vereinsinteresse, z.B. Sommerfest.


§ 8 Parkplätze

Den Mitgliedern stehen zwei geschlossene und ein offen zugängiger Parkplatz und ein Kraftradparkplatz zur Verfügung. Die geschlossenen Parkplätze werden nach Warteliste gegen ein Nutzungsentgelt vom Vorstand vergeben. Ein Anspruch auf ein Parkrecht ist daraus nicht abzuleiten. Näheres ist der Parkplatzordnung Nord/Süd zu entnehmen. Für die Einhaltung der Parkplatzordnung sind die Parkplatzwarte als Beauftragte des Vorstandes zuständig.  
Das Nutzungsentgelt ist der Anlage1 „Beiträge“ zu entnehmen.


§ 9 Hundehaltung

Hunde sind so zu halten, dass niemand durch sie gefährdet oder erheblich belästigt wird. Sie sind auf allen Koloniewegen an der Leine zu führen. Deren Hinterlassenschaften sind aufzunehmen und über den eigenen Hausmüll zu entsorgen.


§ 10 Müllentsorgung

Die Parzellen sind von Unrat, Bauschutt usw. freizuhalten. Für die Entsorgung des anfallenden Hausmülls, besteht für jede Parzelle die Pflicht ein Müllgefäß der BSR in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsentgelte richten sich nach der Größe des Behälters (60L, 120L usw.) und nach den jeweiligen Tarifen der BSR. Die Müllgefäße haben zum Schutz gegen Rattenbefall immer geschlossen zu sein und dürfen nur an den dafür vorgesehen Abstellbereichen und zu den dafür vorgesehen Zeiten, zur Abholung durch die BSR, bereitgestellt werden. Das sonstige Ablegen von Abfällen jeder Art auf dem Koloniegelände und den Kolonieeingangsbereichen stellt einen groben Verstoß gegen die Gartenordnung dar.


§ 11 Ruhezeiten

In der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr besteht eine uneingeschränkte Ruhezeit. Die Mitglieder sind in der Pflicht in diesem Zeitraum jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Das Gleiche gilt an Wochenenden von  Samstag von 13:00 Uhr bis Montag 07:00 Uhr, an Feiertagen ist ebenfalls die Ruhe ganztägig einzuhalten. Gegebenenfalls notwendige Ausnahmegenehmigungen sind beim Vorstand einzuholen. Störende Geräusche die von spielenden Kindern ausgehen, sind gemäß LImSchG Bln zumutbar.


§ 12 Grillen

Das gelegentliche Grillen, mit dafür geeigneten Geräten und Materialien ist erlaubt, wenn dadurch weder eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft entsteht.

 

 Vorstehende Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.09.2010 beschlossen.

 

Dauerkleingärten „Am Buschkrug“ e.V.
Im Bezirksverband Berlin- Süden der Kleingärtner e.V.
Buschkrugallee 175, 12359 Berlin 

Der Vorstand

Peter Standfuß (1. Vorsitzender), Heinz Henze (2. Vorsitzender), Michaela Braun (1. Kassiererin), Manfred Griep (2. Kassierer), Helga Lucas (Schriftführerin), Jürgen Rühl, Stephan Dwornicki (Beisitzer).