Verkehrsordnung
- Auf dem gesamtem Koloniegelände gilt ganzjährig SCHRITTGESCHWINDIGKEIT
(darunter versteht man eine niedrige Geschwindigkeit, die nur so schnell ist, wie ein Fußgänger gehen kann. Das heißt auch, das 10 km/h zu schnell sind und dass permanent damit gerechnet werden muss, dass zum Beispiel Kinder aus den Gärten gerannt kommen und hier ganz besondere Vorsicht geboten ist!)
- Parken ist ausnahmslos nur mit einer vom Vorstand ausgegebenen Parkberechtigungskarte, die gut sichtbar im PKW auszulegen ist, zulässig.
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß der Kennzeichnung auf der Parkberechtigungskarte der entsprechende Parkplatz zu nutzen ist.
M = Parkplatz Mitte – vor dem Vereinsheim
N = Parkplatz Nord – Mietparkplatz
S = Parkplatz Süd – Mietparkplatz
Ein Anspruch auf einen Parkplatz durch den Kauf der Parkberechtigungskarte besteht nur, solange freie Plätze vorhanden sind.‘
- Parken auf den Koloniewegen ist verboten!
!Nur kurzfristiges Halten vor den Parzellen zum Be- und Entladen ist erlaubt!‘
- Diejenigen, die einen Schrankenschlüssel aber keine Parkberechtigungskarte besitzen, müssen nach dem Be- bzw. Entladen das Koloniegelände sofort wieder verlassen.
- Widerrechtlich abgestellte PKW (ohne Parkberechtigungskarte) werden zu Lasten des Halters kostenpflichtig abgeschleppt. Motorräder u. Ä.(motorisierte Zweiräder) dürfen nicht auf den Parzellen geparkt werden.
- Pro Parzelle wird grundsätzlich nur eine Parkberechtigungskarte ausgegeben.
(Altfälle ausgenommen)
- Bei Zahlungsrückständen entfällt die Parkberechtigung – in diesem Fall sind die Parkberechtigungskarten, auch für die Mietparkplätze Nord und Süd, unverzüglich beim Kolonievorstand zurückzugeben.
- Bei Änderung des PKW-Kennzeichens ist der Kolonievorstand sofort zu informieren, da die PKW-Kennzeichen elektronisch erfasst werden und somit eine Halterfeststellung u. a. zur Vermeidung des kostenpflichtigen Abschleppens vorgenommen werden kann.
- Beim Betätigen der Schrankenanlage ist der Motor abzustellen.
Bei Nichtbeachtung der genannten Regeln wird die Zufahrts- und Parkberechtigung entzogen – Unterpächter haften auch für ihre Gäste!